Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT)

 

§ 1 Geltungsbereich

Allen Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber

in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als

Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als

Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte

Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Diese AGT geltenauch dann, wenn sie in der

Auftragsbestätigung des Transporteurs dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht

werden.

Die AGT gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für

Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder

des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer

und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle

sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der

CMR geregelt sind.

Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur

schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein.

Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das

Konsumentenschutzgesetz gilt.

§2 Pflichten des Transporteurs

Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers

aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.

 

§3 Vertragschließende Parteien

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!)

Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem

Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende

Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu

treffen.

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher

ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren.Derartige Auftragsänderungen und

sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an

Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal

ergehen, binden den Transporteur daher nicht.

 

§4 Abholung und Zustellung der Güter

Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und

zugestellt.

Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn

es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung

bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist

spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine

Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des

Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es seidenn der Auftraggeber hat mit dem

Transportunternehmer (§ 3 Abs 2 dieser AGT) nachweislich eine andere Vereinbarung

getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er

grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so

tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf

Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl§ 16 CMR).

Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung

zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.

 

§5 Informationspflicht des Auftraggebers

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteurbei Auftragserteilung über den Inhalt der

Sendung genauestens und vollständig zu informieren.

Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld

und dergleichen zu transportieren sind. Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert

bzw bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu

geben.

Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter

Inhalt/ Teil der Sendung sind.

Die Informationen über das Transportgut sind direktdem Transporteur und nicht an Fahrer,

Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben.

Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für

alle damit verbundene Kosten und Schäden.

Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und

Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde,

auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.

Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Transporteur zur

sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes.

Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des

Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen.

Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder

fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein

Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.

 

§6 / §6a Stornierung des Beförderungsauftrages

Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem

geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die

gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierungvom Auftraggeber zu vertreten ist

und der Transporteur dies nicht zu verantworten hat. Der Auftraggeber hat dem

Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des

Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durcheine vom Auftraggeber zu vertretende

Stornierung des Transportauftrages entstehen.

§6a Nichteinhaltung fristgerechter Termine

Bei Nichteinhaltung fristgerechter Termine werden Ihnen die Entstandenen Unkosten in Rechnung gestellt.

Der Käufer ist 4 Wochen an die Bestellung gebunden. Bei ersatzloser Stornierung der Bestellung werden 15% von der vereinbarten

Gesammtsumme fällig.

 

§7 Beförderungspapiere

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

Der Auftraggeber ist, soferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle

Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und

der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur

Ablieferung an den Empfänger benötigt.

Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine

Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem

Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder

unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.

 

§8 Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht

Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die

Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls

geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die

Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis

ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen.

Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen

Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und

Gefahr des Auftraggebers berechtigt.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch

den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im

Verhältnis zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht

zu.

Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und

Schäden.

 

§9 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß

und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus

entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet.

 

§10 Beladung und Entladung der Güter

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw dem Empfänger zu verladen bzw zu

entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonaloder des Subfrächters oder dessen

Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als

Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders. Wird jedoch mit dem

Transporteur spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich

vereinbart, dass der Transporteur für die Verladungbzw Entladung verantwortlich sein soll,

so haftet der Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein

gesondertes Entgelt berechnen.

Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mitdem Fahrer, dem Subfrächter oder

sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur nicht. Ist der

Vertragspartner Konsument ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.

§11 Überladung

Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die

Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht derAuftraggeber dennoch auf der

Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und

das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.

Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nichtjedoch mit Konsumenten, gilt bei

Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur verladenen Sendung, dass der

Transporteur vom Auftraggeber die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des

Auftraggebers verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung

unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das Übergewicht auf Gefahr und Kosten

des Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil wirddem Auftraggeber zur Verfügung

gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann der

Transporteur das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einlagern und nach seiner

Wahl allenfalls nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter

veranlassen.

Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei

Nichtdurchführung des Transportes - für die gesamteFracht. Der Transporteur kann dem

Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und

Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in

Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Transporteur für jeden mit

der Überladung verbundenen Schaden.

§12 Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen

Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu

Unternehmern - immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu

bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit demTransporteur unter ausdrücklichem

Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert

wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be-

oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus.

Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der

Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei Absender

und Empfänger dem Auftraggeber zuzurechnen sind), verzögert, so hat der Auftraggeber

den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet

und darüber hinaus den dem Transporteur aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (zB

Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu ersetzen.

Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung

des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten

können nur durch schriftliche Zustimmung des Transporteurs geändert werden. Ohne

schriftliche Zustimmung des Transporteurs stellen solche Änderungen eine Stornierung des

Auftrages dar und lösen die im zweiten Absatz dieses Paragraphen vereinbarten

Rechtsfolgen aus.

Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die

Rückbeförderung gegenüber seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe der

vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß § 4 Abs 2

dieser AGT.

 

§13 Lademittel

Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten.

Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener

Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihm hiefür

Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zuvereinbaren sind.

 

§14 Zahlung der Fracht

Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die

dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, soferne

nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des

Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner

Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus

ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der

Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kostenzur Gänze zu tragen.

Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang

stehenden und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen,

dem Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem

Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hiefür

solidarisch mit dem Dritten dem Transporteur.

 

§15 Aufrechnungsverbot

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist

ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich

schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.

 

§16 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Transporteurs

Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen

für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der

Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht

und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem

Auftraggeber gehören oder die der Transporteur für Eigentum des Auftraggebers hält und

halten darf. Das Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht besteht, solange der

Transporteur das Gut oder die Werte noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels

entsprechender Papiere verfügen kann.

Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon unberührt.

Der Transporteur darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen,

die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind

oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Transporteurs gefährdet.

Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Transporteurs

werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger oder Absender hat

das Gut, das sich in seinen Händen befindet dem Transporteur umgehend herauszugeben.

Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit demTransporteur etwas anderes

ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig.

 

§17 Verkauf des Pfandes

Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung

der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.

 

§18 Haftung des Transporteurs außerhalb des Anwendungsbereiches der CMR

Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten

und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegenlediglich für grob fahrlässiges und

vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber Unternehmern - nicht aber

gegenüber Konsumenten - sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden

und Folgeschäden ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen

der CMR unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung

innerhalb von 21 Tagen ab Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen sollte

oder begonnen wurde beim Transporteur (nicht gegenüber seinen Leuten vgl § 3 ATG)

schriftlich nachweislich zu rügen

Im Verhältnis zu Konsumenten gilt, dass die Beschränkung der Haftung für grob fahrlässiges

und vorsätzliches Verhalten mit dem Auftraggeber gesondert und im Einzelfall vereinbart

werden muss.

Für Sachschäden, die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen ist

• die auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes

• auf den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber/

Empfänger durchgeführt wurde oder der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser

AGT oder sonst gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist

haftet der Transporteur – auch einem Konsumenten gegenüber - jedenfalls nicht, da diese

Umstände nicht der Kontrolle des Transporteurs unterliegen. Ist der Schaden auch auf

andere Umstände zurückzuführen, haftet der Transporteur anteilig. Des Weiteren ist aus

diesem Grund die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder

fotographischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte

ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw für Vorsatz bleibt davon

unberührt.

 

§19 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur

seinen Geschäftssitz hat.

 

§20 Verjährung

Alle Ansprüche gegen den Transporteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und

unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, soferne nicht die zwingenden

Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere

Verjährungsfristen festlegen, in sechs Monaten. DieVerjährung beginnt mit der Kenntnis

des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

Wenn der Auftraggeber Konsument ist, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr

§21 Datenschutz

Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die

vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur

durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu

erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf

Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen

im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

 

§22 Sonstiges

Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den

gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen

dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen,

Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des

Auftraggebers vermerkt ist

Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B.

Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der (CMR) oder sonst unwirksam sein,

ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame

Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche

Bestimmung zu ersetzen.

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